Wenn Sie eine öffentliche (Groß-)Veranstaltung in der Stadt Gevelsberg planen oder durchführen möchten, ist unter Umständen eine Vielzahl von verschiedenen Genehmigungen erforderlich. Um dies für Sie aus einer Hand prüfen zu können, hat die Stadt Gevelsberg Robert Giesemann als Zentralen Ansprechpartner für Veranstaltungen benannt.
Um die Voraussetzungen für die Genehmigung der Veranstaltung prüfen zu können, stellen Sie bitte einen Antrag. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob diese Veranstaltung auf öffentlicher oder privater Fläche oder innerhalb oder außerhalb eines Gebäudes oder einer umzäunten Fläche stattfindet.
Bitte bedenken Sie, dass der Antrag mindestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn gestellt werden muss. Diese Frist erhöht sich auf acht Wochen für Veranstaltungen, die zum Beispiel Veranstaltungsräume für mehr als 200 Personen betreffen oder die eingezäunt sind. Bitte halten Sie diese Frist unbedingt ein, da evtl. die Feuerwehr, die Polizei und ggf. noch weitere Dienststellen beteiligt werden müssen.
Beachten Sie bitte. dass bereits beim Stellen des Antrags ein Lageplan im Maßstab 1:100 mit eingezeichneten Ständen und Einbauten vorgelegt werden muss.
Der Antrag zum Download:
http://www.gevelsberg.de/media/custom/394_802_1.PDF?1326451801
Diese Versicherung schützt Sie vor den materiellen Folgen, wenn Sie für einen Schadenfall in Anspruch genommen werden. Sei es der Stolperer des Besuchers über einen zurückgeschobenen Gullideckel beim Stadtfest, ein nicht gesichertes Kabel, eine unglücklich verstellte Notausgangstüre bei einer Panik, die durch einen umfallenden Boxenturm versperrt ist - die Schadenmöglichkeiten sind vielfältig. Die Prämien richten sich nach der Höhe der Zuschauerzahl und gegebenenfalls Zusatzdeckungen wie z.B. die Mitversicherung von Gastropersonal oder Mietsachschäden an Immobilien durch sonstige Ursachen außer Brand/Explosion. Die Versicherung kann auch für z.B. feste Locations oder begrenzte Veranstaltungsreihen abgeschlossen werden.
Bitte beachten Sie, dass Mietsachschäden an fremden, beweglichen Sachen entweder durch eine separate Equipmentversicherung auf Tagesbasis oder Ausstellungs- und Transportversicherung versichert werden sollte.
Hauptirrtum bei dieser Art von Versicherungsschutz ist übrigens, dass Schäden die durch Zuschauer /Gäste verursacht werden auch mit versichert sind. Fakt ist aber, dass Schäden, die durch Zuschauer verursacht werden, nicht versichert und auch nicht versicherbar sind!
Hüpfburgen müssen wegen der hohen Verletzungsgefahr oft gesondert versichert werden. Es empfielt sich, zu prüfen, ob bestehende Versicherungen dieses Risiko bereits abdecken.
Hier können Sie in Gevelsberg weitere Informationen zur Versicherung von Veranstaltungen bekommen:
Stadtsparkasse Gevelsberg, Versicherungsservice
Telefon 02332 702-0
provinzial@sparkasse-gevelsberg.de
Für die Musik, die auf der Party in Ihren eigenen vier Wänden gespielt wird, müssen Sie grundsätzlich keine Lizenzgebühren bezahlen. Wenn Sie jedoch Musik öffentlich wiedergeben, sieht die Sache anders aus. Im Urheberrechtsgesetz steht dazu: „Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“ Vereinfacht heißt das: Jede Nutzung ist öffentlich, bei der wenigstens zwei Personen, die nicht miteinander verwandt oder eng befreundet sind, Musik hören. Betriebsfeste sowie Vereinsfeiern sind deshalb in der Regel öffentlich, die private Party oder auch die Geburtstagsfeier dagegen nicht.
Es empfiehlt sich eine rechtzeitige Gema-Anmeldung der Veranstaltung, auch um einen Überblick über die anfallenden Kosten zu bekommen.
Die Adresse lautet wie folgt
GEMA
Postfach 30 12 40
10722 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 21245 00
E-Mail kontakt@gema.de
Während die Gema allgemein bekannt ist, ist dies bei der Künstlersozialkasse (KSK) nicht so. Mit der Einführung der Künstlersozialversicherung kann jede Inanspruchnahme einer künstlerischen oder publizistischen Leistung durch ein Unternehmen bzw. Verwerter sozialabgabenpflichtig sein. Für die Inanspruchnahme selbständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen.
Weitere Informationen: KSK-Homepage